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Amt für Jugend und Familie

Räumlichkeiten

1. Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson

Bei der Kindertagespflege außerhalb des Elternhauses verbringt das Kind einen Teil des Tages in der familiären Situation einer anderen Familie, eventl. mit den eigenen Kindern der Tagespflegeperson.

2. Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Die Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich häufig als "Kinderfrau" bezeichnet.
Wird nicht vom Amt für Jugend und Familie vermittelt.

3. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagespflegeperson - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen.

4. Großtagespflegestelle

In der Großtagespflege kann die Tagesmutter bis zu 5 Kinder gemeinschaftlich betreuen.
Unter Umständen gibt es für die Erlaubnis für eine Großtagespflegestelle besondere Auflagen, was die baulichen Gegebenheiten angeht.
In der Großtagspflege können zwei Tagesmütter bis zu 10 Kinder gemeinsam betreuen. Ab dem 9. zu betreuenden Kind muss eine Betreuungsperson mindestens Erzieherin sein.
Eine Erlaubnis des Bau- und Gesundheitsamts ist nötig.

Stand: 04.08.09

Kinderbetreuungseinrichtungen

Kinderbetreuungseinrichtungen Broschüre 2022