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Seniorinnen und Senioren

Was tun, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird?

Seit dem 01.01.2017 gilt das Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Hier wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff zu Grunde gelegt, es werden aber auch die Leistungen für die Pflegebedürftigen aber auch die pflegenden Angehörigen verbessert. Mehr Menschen als bisher erhalten Unterstützung – vor allem Menschen mit Demenzerkrankung.
Wichtig ist ab jetzt: Wie ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen und damit verbunden die Frage: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung?
Mit dem neuen Begutachtungsinstrument werden die Selbständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen in sechs Lebensbereichen (Module) erfasst. Die sechs Lebensbereiche sind: Mobilität (Modul 1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3), Selbstversorgung (Modul 4), Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5) und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Modul 6).

Mehr Unterstützung für Angehörige

Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibler – sogar stundenweise! – und in größerem Umfang in Anspruch genommen werden. Die zusätzlichen niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden für alle Menschen mit Pflegegraden um Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ergänzt. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen und erhält Lohnersatzleistungen. Darüber hinaus gibt es Modelle, die berufstätigen Angehörigen kofinanziert eine längere Pflegebegleitung erlauben. Die Pflegekassen müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. Weiterhin werden pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert, sogar dann, wenn sie dauerhaft ganz aus der Berufstätigkeit aussteigen.

Angehörigenentlastungsgesetz

Unterhaltspflicht von Kindern und Eltern pflegebedürftiger Menschen nur noch bei Jahreseinkommen ab 100.000 Euro brutto

Nur wer mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdient, muss seit dem 1. Januar 2020 für den Unterhalt seiner pflegebedürftigen Angehörigen aufkommen. Dies regelt das neue Angehörigenentlastungsgesetz. Es gilt sowohl für die Eltern pflegebedürftiger Kinder als auch für Kinder, deren Mutter und/oder Vater pflegebedürftig sind. Angehörige mit einem geringeren Jahreseinkommen als 100.000 Euro brutto, sind künftig vom Unterhalt befreit.

Wichtige Links zum Thema:

www.pflegestaerkungsgesetz.de

www.pflege.de

Pflege in Mühldorf

Bezirk Oberbayern (überörtlicher Sozialhilfeträger)