Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt. In der Kreisstadt Mühldorf a. Inn stehen der Erste Bürgermeister zur Wahl, ebenso die Mitglieder des Stadtrats. Im Landkreis Mühldorf werden Landrat und Kreistag gewählt. 2026 ist Wahljahr. Der Wahltermin für die Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern ist Sonntag, 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Erhält bei der Bürgermeister- oder Landratswahl keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl statt. Sie findet zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Auf dieser Seite bündeln wir relevante Informationen für die Mühldorfer Bürgerinnen und Bürger - angefangen bei den Amtlichen Bekanntmachungen der Kreisstadt Mühldorf a. Inn.
22.01.2026: Zugelassene Wahlvorschläge, Plakatierung und Briefwahlunterlagen
09.12.2025: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
09.12.2025: Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
09.01.2026: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge – Stadtrat
21.01.2026: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
21.01.2026: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats
Eine Grundlage der Wahlplakatierung in Mühldorf ist die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2008. Diese Satzung regelt allgemein Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum und beinhaltet dabei auch die für Mühldorf spezifischen Vorschriften zur Wahlplakatierung. Die aktuellste Änderung der Satzung speziell zu diesem Thema ist seit September 2022 in Kraft. Grundsätzlich ist die Wahlplakatierung auf Landesebene geregelt.
Die geltenden Plakatierungsregelegungen sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013 nachzulesen.
Plakatwerbung darf laut Straßenverkehrsordnung §33 Abs. 2 nicht an Verkehrszeichen und -einrichtungen angebracht werden, diesen nicht gleichen und keinerlei Auswirkungen auf den fließenden Verkehr haben. Demnach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate und Ähnliches an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und -einrichtungen oder an Ampeln anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen. Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden. Aber nur bei Zeichen und Einrichtungen, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.
Nach Sondernutzungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn § 4 Abs. 1 Buchstabe c) ist die Wahlplakatierung im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin erlaubnisfrei zulässig. Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder zu entfernen. Das bedeutet, dass Wahlplakate ab Sonntag, 25. Januar um 0.00 Uhr aufgehängt werden dürfen.
Es ist zu beachten, dass Plakate unter anderem an folgenden Orten nicht angebracht werden dürfen:
Nicht verwendet werden dürfen Hohlkammerplakate, also wasserfeste Plakate aus Polypropylen oder anderen Kunststoffen. Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigungen zu verwenden – eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbeanlagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder dergleichen verwendet werden.
Zusätzlich zu den Wahlplakaten können die im Stadtgebiet aufgestellten Plakattafeln in Anspruch genommen werden. Städtische Anschlagtafeln gibt es an folgenden Orten:
Die städtischen Anschlagtafeln sind ein zusätzliches Angebot der Stadt. Die Reihenfolge der Plakatierung hat von links oben nach rechts unten zu erfolgen, nach den Wahlvorschlagsnummern auf den Stimmzetteln. Darüber hinaus gehende Ansprüche müssen ohne unser Zutun austariert werden. Einen Anspruch auf einen dauerhaften Platz auf den Anschlagtafeln können wir aufgrund des beschränkten Platzangebots nicht gewährleisten.